Die Stellplatzsuche für den Urlaub ist einfach, aber was ist mit zu Hause? Wohin mit dem Wohnwagen, wenn kein Platz auf dem eigenen Grundstück ist? Spätestens seit dem Campingboom der Pandemie sind dauerhaft abgestellte Wohnwagen und Autos in Wohngebieten keine Seltenheit mehr.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, was erlaubt ist, und dort taucht auch die Parkdauer auf. Autofahrer müssen sich mit einigen Fragen auseinandersetzen, die über das hinausgehen, was man üblicherweise während der Fahrschulzeit lernt. Die StVO widmet dem Thema „Halten und Parken” einen eigenen Paragrafen (12). Dort ist unter anderem festgehalten, unter welchen Bedingungen das Halten des Autos sowie das Parken erlaubt ist, wo es überhaupt abgestellt werden darf und wie man sich richtig an einer Parklücke verhält.
Rechtlich ist klar definiert, dass es sich um Parken handelt, wenn das Auto länger als drei Minuten hält oder der Fahrer dieses verlässt. Wer unrechtmäßig parkt, muss mit einem Knöllchen bei der Rückkehr rechnen. Wer allerdings sein nicht mehr verkehrstüchtiges oder nicht zugelassenes Auto auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkt, bekommt von der Polizei einen roten Aufkleber verpasst. Dann droht eine hohe Geldstrafe.
Egal ob Auto, Wohnmobil oder Auto mit angekuppeltem Wohnwagen: Die StVO schreibt vor, dass das Parken dieser Fahrzeuge auf öffentlichem Parkplatz beziehungsweise gekennzeichneter Fläche unbegrenzt möglich ist. Vorausgesetzt, Auto und Co. sind angemeldet, haben eine aktuelle TÜV-Plakette und sind fahrtüchtig. Mit einem Saisonkennzeichen darf nur während der aktiven Saison geparkt werden. Ansonsten ist das Abstellen im öffentlichen Raum verboten.
Auch wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen das Parken von Pkw mit Anhängern verbietet, gibt es eine Einschränkung beim Parken. Ein abgekoppelter Anhänger (auch Wohnwagen) darf in einem Wohngebiet parken, allerdings nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz. Der ADAC stellt klar, dass es einen gewissen Zeitraum gibt, in dem ein Auto abgestellt werden darf. Stichwort: Gemeingebrauch. Wer sein Auto zu lange abstellt und nicht bewegt, der verwirkt den Gemeingebrauch – es kommt zur unerlaubten Sondernutzung. Laut ADAC ist eine Parkdauer von mindestens sechs Monaten je nach Einzelfall zu lange.